Registerauskunft Berlin
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AGB Registerauskunft-Berlin (2012)


A)    Grundbuch
1.    Der Auftraggeber  wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme des Grundbuchs ein besonderes Interesse gemäß § 12 GBO bedingt, welches vom Auftraggeber dazulegen ist.
2.    Für Berlin und Brandenburg ist Grundbuchauszug der aus dem maschinell geführten Grundbuch, da das Grundbuchblatt aus der Handakte nicht mehr rechtsgültig ist.
3.    Sofern für die Liegenschaftsblatt- bzw. Liegenschaftskartenbeschaffung die Einsichtnahme beim Vermessungsamt erforderlich ist, entspricht das Honorar dem der entsprechenden Grundbucheinsicht, wobei bei Einsichten bei den Archiven und Vermessungsämtern die Bearbeitungszeiten nicht zugesichert werden können.

B)    Melderegister
1.    Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erweiterte Melderegisteranfrage ein besonderes berechtigtes Interesse voraussetzt, welches vom Auftraggeber gesondert darzulegen ist.
2.    Eine Auftragsbearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn entweder letztbekannte Anschrift und/oder das Geburtsdatum der gesuchten Person mitgeteilt werden, wobei die Wohnungsanfrage auf eine einfache Melderegisterauskunft gerichtet ist, § 21 II Melderechtsrahmengesetz.

C)    Handels-, Partnerschafts- ,Vereins-, Genossenschafts-  und Schiffsregisterrecherchen
1.    Der Auftraggeber  wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Handelsregister Potsdam keine Insolvenzabfragen durchgeführt werden können. Für die Beschaffung von Zusatzinformationen aus der Akte, keine Fristgewähr übernommen werden kann, da diese Akten regelmäßig aus amtlichen Gründen dem Zugriff entzogen sind.
2.    Für die Einsicht in Eintragungsanträge ist die Darlegung eines berechtigten Interesses des Auftraggebers erforderlich.

D)    Schuldnerkartei, Testamentskartei sowie Gewerberegisterkartei
1.    Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einsicht in obige Register ein besonderes, berechtigtes Interesse des Auftraggebers voraussetzt, welches durch diesen gesondert darzulegen ist.

E)    Sonstiges
1.    Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Auftragsbearbeitung.
2.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Stillschweigen über erhaltene Daten vom Auftraggeber. Diese werden nicht an Dritte weitergegeben.
3.    Die Fristen zur Auftragsbearbeitung beinhalten jeweils ausschließlich Werktage und gelten bis spätestens 19.30 Uhr desselben Tages. Dieses bezieht sich auf die Übersendung per e-mail und/oder per Fax, für postalische Zustellungen wird vom Auftragnehmer keine Gewähr übernommen.
4.    Sofern mit den vom Auftraggeber übermittelten Daten keine Eintragung zu ermitteln ist, wird dennoch das Honorar fällig.
5.    Recherchen nach Absprache sind möglich, wobei jedoch eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen werden kann. Diese kann auch mündlich erfolgen. Auf Verlangen muss diese jedoch auch schriftlich vereinbart werden.
6.    Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
7.    Nebenabreden bedürfend der Schriftform. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
8.    Die maximale Bearbeitungszeit beträgt für Berlin 48 und für Brandenburg 72 Stunden. Archivrecherchen sind hiervon ausdrücklich  ausgenommen.
9.    Melderegisteranfragen werden innerhalb von 72 Stunden durchgeführt.
10.    Die Übersendung per e-mail erfolgt als pdf Datei.

Registerauskunft-Berlin  | info@registerauskunft-berlin.de Tel.: +49(0)30-617 464 19 Fax: +49(0)30-700 143 01 66 Mobil: +49(0)157-787 746 74